Satzung der Hospizgruppe Eschwege


 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Hospizgruppe Eschwege“.  Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach erfolgtem Eintrag den Zusatz e.V.

Der Sitz des Ver­eins ist Eschwege.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

 

Der Verein setzt sich dafür ein, schwerkranke und sterbende Menschen unter Einbeziehung der Angehörigen (Freunden, Mitarbeiter und MitarbeiterInnen der ambulanten  und stationären Einrichtungen, ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen), unabhängig von ihrem Glauben, ihrer Herkunft, ihrer sexuellen Orientierung und ihren politischen Anschauung zu betreuen und sie in ihrer Krankheit und ihrem Sterben zu begleiten, sofern er angefragt wird.

 

Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch:

 

Aufbau eines Begleitdienstes, um Schwerkranken und ihren Angehörigen beizustehen

Begleitung und Betreuung von Trauernden

Schulung von interessierten Laienhelferinnen und –helfern

Integration der Hospizidee in bestehende Dienste und Einrichtungen

Öffentlichkeitsarbeit

Förderung von Hospizen zur Aufnahme sterbender Menschen, bei denen die Begleitung zu Hause nicht bzw. nicht mehr möglich ist.

 

Zum Erreichen dieser Ziele arbeitet der Verein mit den kirchlichen und kommunalen Gremien und Institutionen der Stadt Eschwege, des Werra-Meißner-Kreises, aber auch mit dem zuständigen Kreiskrankenhaus, den Ärzten und Ärztinnen der Region und den Diensten der freien Wohlfahrtspflege zusammen. 

 

Eine aktive Sterbehilfe widerspricht dem Zweck des Vereins.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine Entschädigung für Geld- oder Sachspenden bzw. sonstige Leistungen.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

 

Auslagen werden erstattet.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft, Beiträge

 

Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein, soweit sie bereit, geeignet und fähig sind, den Vereinszweck mitzutragen.

 

Anträge auf Mitgliedschaft werden schriftlich an den Vorstand gestellt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller/der Antragstellerin die Gründe für die Ablehnung bekanntzugeben.

 

Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

Auf Antrag kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen, dieses gilt insbesondere für ehrenamtlich tätige HospizhelferInnen.

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

durch Tod

durch Austritt (dieser ist nur möglich zum Ende des Geschäftsjahres mit einer schriftlichen Kündigung an den Vorstand bis zum 30. September des Geschäftsjahres

wenn trotz Mahnung zwei Jahre hintereinander kein Beitrag entrichtet wurde

bei Auflösung des Vereins.

 

Ein Mitglied kann bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss  ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss muss begründet und dem Mitglied bekanntgegeben werden.

 

Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.  Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat.

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. 

 

Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen.

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn es von 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a) Beratung des Vorstandes und Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks

b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/Kassenprüferin

c) Entlastung des Vorstandes 

d) Wahl des Vorstandes 

e) Wahl der Kassenprüfer/Kassenprüferin

f ) Wahl des Beirats

g) Beschluss über Beitragshöhe

h) Satzungsänderung

i ) Auflösung des Vereins

    

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit­glieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliede n.F.r entscheiden zu § 7 Abs. 4 durch Handzeichen mit folgenden Mehrheiten.

a) bis g): mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt das Vorsitzenden Team den Ausschlag

h) bis i):  mit 2/3 Mehrheit.

 

Grundlage der Berechnung ist die Zahl der erschienenen Mitglieder.

 

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.  Die Niederschrift ist von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

 

Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Dies sind drei gleichberechtigte Vorsitzende,  der/die Schatzmeister/in und  der/die Schriftführer/in.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliedersammlung durch Handzeichen für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. 

Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, ist der Vorstand berechtigt, sich höchstens um ein Mitglied zu ergänzen. Die Amtszeit des

in dieser Weise berufenen Vorstandsmitglieds gilt  für den Rest der Amtszeit.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Dreier-Team. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass in Rechtsgeschäften über einem Wert von 1.000,- DM die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung einen/eine Geschäftsführer/in einstellen.

 

Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der eingetragenen Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstands abgelöst werden.

 

 

 

§ 9 Beirat

 

Dem Beirat gehören maximal 7 Personen an. Vertreten sein sollten die kirchlichen Institutionen, die Kommunen und die Ärzteschaft. Aber auch Einzelpersonen und Vertreter und Vertreterinnen anderer Vereine sollen ihm angehören. Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere die Beratung des Vorstands und die ideelle und praktische Unterstützung des Vereinszwecks. Beiratsmitglieder können Mitglied des Vereins sein.

 

 

§ 10 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt drei Jahre vom Tage der Wahl an. Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Kassenprüfer/innen haben jederzeit das Recht zur Kassenprüfung. Sie erstatten ihren Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfung erfolgt mindestens vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

 

§ 11 Auflösung

 

Anträge auf Auflösung des Vereins können der Vorstand oder jedes Mit­glied des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich an ein Vorstandsmitglied  zu richten und in die Tagesordnung aufzunehmen.

 

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine Einrichtung, die in der Hospizarbeit tätig ist. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 12 Satzung

 

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Eschwege, den 20.02.2014